Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Studio für Innenarchitektur Interiette – für Leistungen der Leistungsphasen 1–9 und sonstige gestalterische Leistungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle von der Innenarchitektur Interiette (nachfolgend „Interiette“) erteilten Aufträge für Leistungen und Werke der Innenarchitektur, unabhängig vom jeweiligen Projekt, gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich unterschieden wird.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle von Interiette erteilten Aufträge für innenarchitektonische Leistungen und Werke, insbesondere für Leistungen der Leistungsphasen 1–9 in Anlehnung an die Grundsätze der HOAI (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung, Objektbetreuung) sowie für sonstige Leistungen gemäß § 2 dieser AGB.
1.2 Interiette erbringt Leistungen und Werke ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn Interiette sie ausdrücklich in Textform anerkannt hat.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Interiette in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen oder Werke für den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.
1.4 Vertragspartner ist: Francisca Wagner – Interiette- Studio für Innenarchitektur, freie Innenarchitektin, Lindenspürstraße 20, 70176 Stuttgart, E-Mail: hello@interiette.de
Zuständige Kammer: Architektenkammer Baden-Württemberg, Danneckerstr. 54, D-70182 Stuttgart
Mitgliedsnummer: 131835
2. Leistungsbild und Auftragsgegenstand
2.1 Interiette erbringt je nach Beauftragung Grundleistungen der Innenarchitektur in Anlehnung an die Leistungsphasen 1 bis 9 (u. a. Konzept- und Strukturanalyse, Entwurf und Planung, Ausführungsplanung, Vergabemitwirkung, gestalterische Objektüberwachung/Bauleitung, Objektbetreuung) sowie besondere Leistungen und Sonderleistungen, insbesondere Kurzberatungen, Erstellung von Broschüren, Präsentationen und sonstigen Marketingunterlagen, Moodboards, Produktrecherchen sowie einzelne Beratungsleistungen ohne vollständige Projektbegleitung.
2.2 Welche Leistungsphasen bzw. Sonderleistungen im Einzelfall beauftragt werden, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungsphasen oder Teilleistungen schuldet Interiette nicht.
2.3 Für Kurzberatungen und vergleichbare Einzelleistungen ohne Dauerschuldcharakter (z. B. einmalige Vor-Ort-Beratung, punktuelle Farb- oder Materialberatung) genügt zur Auftragserteilung eine formlose Bestätigung in Textform (auch per E-Mail oder Messenger); die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand oder der im Angebot genannten Pauschale je Termin, sofern nicht anders vereinbart.
2.4 Für die Erstellung von Broschüren und vergleichbaren Marketing- oder Präsentationsunterlagen gelten ergänzend die Regelungen dieser AGB.
3. Urheberrechte / Nutzungsrechte / Eigenwerbung / Auskunftsanspruch
3.1 Ohne die ausdrückliche Einwilligung durch Interiette dürfen Leistungen und Werke, einschließlich der Arbeiten von Subunternehmern/-innen, weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder genutzt werden.
3.2 Alle Arbeiten (Entwürfe und Werke, Modelle, Visualisierungen, Präsentationen, Fotografien, Moodboards, Möblierungs- und Lichtpläne, Broschüren, Layouts, Skizzen etc.) gelten im Verhältnis zum Auftraggeber auch dann als durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Jede Nachahmung, auch von Teilen der Arbeiten von Interiette, durch den Auftraggeber ist unzulässig.
3.3 Besteht keine anderslautende Vereinbarung, wird dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht an den Arbeiten für den vereinbarten Verwendungszweck (das jeweilige Projekt) übertragen. Die Übertragung erfolgt erst mit der Zahlung des vollständigen Honorars. Bis dahin ist dem Auftraggeber die Nutzung der übertragenen Leistungen nur widerruflich gestattet. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig und wird gesondert vereinbart und berechnet.
3.4 Sämtliche Nutzungsrechte an präsentierten, jedoch nicht zur Umsetzung ausgewählten Ideen und Entwürfen verbleiben bei Interiette.
3.5 Nutzt der Auftraggeber ein von Interiette entworfenes Konzept mehrfach, ohne Interiette mit der weiteren Planung/Umsetzung zu beauftragen, werden die weiteren Nutzungsrechte nur gegen zusätzliche Vergütung übertragen. Bei unbefugter Mehrfachnutzung ist Interiette berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der ursprünglichen Auftragssumme des betroffenen Projekts zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist; Interiette bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
3.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Objekt, ein anderes Bauprojekt, eine andere Website, eine andere Plattform oder durch eine andere Gesellschaft) bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung durch Interiette und sind vergütungspflichtig.
3.7 Die Veröffentlichung der Arbeiten von Interiette durch den Auftraggeber ist nur mit Nennung von Interiette als Urheberin zulässig. Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt Interiette zum Schadensersatz.
3.8 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben, auch wenn sie ausnahmsweise ein Miturheberrecht begründen, keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.9 Interiette darf die entwickelten Entwürfe, Pläne und Visualisierungen in angemessener Weise mit Namenszug und/oder Logo kennzeichnen und – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – für Eigenwerbung im Rahmen von Präsentationen sowie auf der Interiette-Website unentgeltlich nutzen; Pressemitteilungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
3.10 Über den Umfang der Nutzung steht Interiette gegenüber dem Auftraggeber ein Auskunftsanspruch zu.
4. Angebote / Vergütung / Nebenkosten / Zahlungsbedingungen
4.1 Angebote besitzen eine Gültigkeit von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum. Die Vergütung erfolgt in der Regel auf Basis eines Angebots bzw. eines vom Auftraggeber unterzeichneten Angebots bzw. erteilten Auftrags. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand. Nimmt der Auftraggeber Leistungen von Interiette in Anspruch, deren Erbringung er üblicherweise nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, ist die hierfür übliche Vergütung geschuldet, auch ohne ausdrücklichen Auftrag.
4.2 Die Vergütung für durch Interiette erbrachte Leistungen und Werke erfolgt, soweit nicht ausdrücklich als Pauschale vereinbart, nach Zeitaufwand zu dem im Angebot genannten Stundensatz, der monatlich oder aufgabenbezogen abgerechnet wird.
4.3 Auslagen und Nebenkosten sind gesondert zu erstatten. Gegen Nachweis trägt der Auftraggeber insbesondere sämtliche für die Durchführung des jeweiligen Auftrags angefallenen Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten.
4.4 Die Preise in Angeboten und Rechnungen werden als Nettopreise angegeben; die gesetzliche Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen.
4.5 Sämtliche Angebote von Interiette sind freibleibend und bis zur Auftragserteilung frei widerruflich. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben etc. enthalten lediglich Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.6 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Interiette nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen unverzüglich an Interiette zurückzugeben oder nachweislich zu löschen.
4.7 Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers oder durch den Beginn der Erbringung der angebotenen bzw. vom Auftraggeber beauftragten Leistung zustande.
4.8 Soweit im Rahmen des Auftrags Möbel, Materialien, Leuchten oder sonstige Produkte über Dritte (Hersteller, Lieferanten, Handwerksbetriebe) bezogen werden, sind die hierfür genannten Preise unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Preis- und Lieferzeitangabe des jeweiligen Anbieters zum Zeitpunkt der Bestellung. Preis- oder Lieferzeitänderungen des Dritten, die Interiette nicht zu vertreten hat, berechtigen nicht zur Anpassung der Vergütung von Interiette und begründen keinen Verzug von Interiette.
5. Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
5.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar, soweit nicht anderweitig vereinbart. Werden Arbeiten berechtigterweise in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Für Leistungen, die nicht abgeliefert, sondern erbracht werden, ist die Vergütung zum Zeitpunkt ihrer Erbringung fällig. Erfolgt vor der Ablieferung oder Leistungserbringung eine Abnahme, ist die Vergütung bereits mit der Abnahme fällig.
5.2 Fordert Interiette den Auftraggeber nach Fertigstellung einer Leistung oder Leistungsphase in Textform zur Abnahme auf und weist dabei ausdrücklich auf die Rechtsfolge dieses Absatzes hin, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen, mindestens zwölf Werktage betragenden Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, hindert dies die Abnahmefiktion nicht.
5.3 Gesondert abgerechnete Auslagen und Nebenkosten sind durch den Auftraggeber sofort zu begleichen.
5.4 Bei Angebotsannahme verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung nach monatlich gestellten Rechnungen. Bei Pauschalangeboten werden die Rechnungen nach vollständiger Leistungserbringung des jeweiligen Leistungspakets bzw. der jeweiligen Leistungsphase gestellt, soweit im Angebot nicht anders in Textform vereinbart. Bei Projekten von längerer Dauer können Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten Leistungen vereinbart werden.
5.5 Die von Interiette selbst erstellten Arbeiten (Pläne, Entwürfe, Unterlagen) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von Interiette. Bei Möbeln, Materialien und sonstiger Ware, die Interiette im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bei Dritten bestellt, gilt der Eigentumsvorbehalt des jeweiligen Lieferanten; Interiette wird insoweit nicht selbst Eigentümerin der Ware.
5.6 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von Interiette nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Interiette anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen Interiette zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. § 354a HGB bleibt unberührt.
5.8 Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Interiette im vollen Umfang zu. Interiette ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ohne dessen Einwilligung abzutreten.
5.9 Nutzt der Auftraggeber Werke oder Arbeiten von Interiette über den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ohne Einwilligung von Interiette, wird eine angemessene zusätzliche Vergütung fällig, die in Textform mit Interiette zu vereinbaren ist.
5.10 Hat Interiette Möbel, Materialien oder sonstige Waren ausnahmsweise im eigenen Namen bestellt (vgl. § 7.2), haftet Interiette nicht für Mängel der Ware selbst und tritt dem Auftraggeber bereits jetzt sämtliche ihr gegen den jeweiligen Lieferanten zustehenden Gewährleistungs- und Garantieansprüche ab; der Auftraggeber nimmt die Abtretung an. Wurde die Ware im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bestellt (Regelfall, § 7.1), stehen dem Auftraggeber die Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen den Lieferanten ohnehin unmittelbar selbst zu; einer Abtretung bedarf es dann nicht. Interiette unterstützt den Auftraggeber in beiden Fällen auf Wunsch bei der Geltendmachung dieser Ansprüche.
6. Briefing / Gestaltungsfreiheit / Zusatzleistungen
6.1 Basis der Tätigkeit von Interiette bildet das Briefing durch den Auftraggeber.
6.2 Im Rahmen des Auftrags besteht für Interiette Gestaltungsfreiheit.
6.3 Die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der erstellten Arbeiten und erbrachten Leistungen wird von Interiette nicht geschuldet.
6.4 Geschuldet wird je Leistungsphase bzw. Leistungspaket ein Entwurf sowie dessen einmalige Überarbeitung. Wünscht der Auftraggeber darüber hinaus weitere Änderungen, die Wiederholung von Grundleistungen oder zusätzliche Entwürfe, handelt es sich um Zusatzleistungen, die nach Zeitaufwand vergütet werden, sofern nicht als Pauschale vereinbart.
7. Fremdleistungen / Unterauftragnehmer
7.1 Bestellungen von Möbeln, Materialien und sonstigen Fremdleistungen erfolgt grundsätzlich im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (offene Stellvertretung). Interiette bestellt jeweils erst nach vorheriger Freigabe der konkreten Position (Produkt, Menge, Preis) durch den Auftraggeber in Textform; die dafür erforderliche Vollmacht erteilt der Auftraggeber mit dieser Freigabe. Verträge mit dem Lieferanten kommen unmittelbar zwischen Auftraggeber und Lieferant zustande.
7.2 Nur wenn dies im Einzelfall ausdrücklich in Textform vereinbart wird, bestellt Interiette ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; in diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, Interiette im Innenverhältnis von sämtlichen daraus entstehenden Verbindlichkeiten, insbesondere den Kosten, freizustellen.
7.3 Interiette hat das Recht, zur Erbringung der Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter einzuschalten.
7.4 Handwerksbetriebe, Lieferanten, Fachplaner und sonstige von Interiette empfohlene oder im Namen des Auftraggebers beauftragte Dritte sind nicht Erfüllungsgehilfen von Interiette. Für die technische Ausführung dieser Dritten (z. B. Elektroinstallation, Statik, Bodenverlegung, Möbelmontage) haftet allein der jeweilige Dritte; Interiette prüft insoweit ausschließlich die gestalterische Umsetzung gemäß § 9 dieser AGB.
8. Freigabe / Muster- und Materialabweichungen
8.1 Mit der Freigabe von Plänen, Entwürfen, Maßen oder Materialangaben bestätigt der Auftraggeber deren Richtigkeit und übernimmt hierfür die Verantwortung. Dies gilt nicht, soweit Interiette einen Fehler erkannt und dem Auftraggeber nicht vor der Freigabe mitgeteilt hat; die Beweislast hierfür trägt der Auftraggeber.
8.2 Die Überwachung der Fertigstellung/Umsetzung wird von Interiette nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung (vgl. § 9) übernommen. Besteht eine solche Vereinbarung, ist Interiette im Rahmen des dort geregelten Umfangs ermächtigt, gestalterische Entscheidungen zu treffen und entsprechende Hinweise zu erteilen.
8.3 Unvermeidliche Ton- und Farbabweichungen zwischen Mustern, Entwürfen, Ausdrucken/Bildschirmdarstellungen und der tatsächlichen Ausführung berechtigen nicht zu Rücktritt oder Reklamation, soweit sie handelsüblich und dem Auftraggeber zumutbar sind.
8.4 Geringfügige gestalterische Abweichungen aufgrund von Verfügbarkeit, Herstellerwechsel oder handwerklicher Ausführung berechtigen nicht zu Rücktritt oder Reklamation, soweit die Gesamtwirkung des Konzepts hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
9. Objektüberwachung (Leistungsphase 8) / Abgrenzung gestalterischer und technischer Verantwortung
9.1 Soweit Interiette mit gestalterischer Objektüberwachung bzw. gestalterischer Bauleitung beauftragt ist, umfasst dies die Kontrolle der Umsetzung auf gestalterische und konzeptionelle Übereinstimmung mit den freigegebenen Plänen, Möblierungs-, Material- und Lichtkonzepten sowie die Abstimmung mit den ausführenden Gewerken zu gestalterischen Fragen.
9.2 Nicht Gegenstand der Beauftragung von Interiette sind: die technische Bauleitung/Objektüberwachung im engeren Sinne (z. B. Bauablaufkoordination, Mängelfeststellung an technischer Ausführung), die statische, elektrotechnische, brandschutztechnische oder sonstige fachtechnische Planung und Prüfung, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Baurecht, Brandschutz, Arbeitsstättenrichtlinien, DIN-Normen der jeweiligen Fachgewerke) sowie die Koordination der Bauabläufe und Gewerke im technischen Sinne. Diese Leistungen obliegen dem Auftraggeber bzw. den von ihm beauftragten Fachplanern, Architekten und Handwerksbetrieben, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und gesondert beauftragt.
9.3 Interiette weist im Rahmen ihrer gestalterischen Kontrolle auf offensichtliche, ihr ohne besondere Fachkenntnis erkennbare technische Auffälligkeiten hin, schuldet jedoch keine fachtechnische Prüfung der Ausführung. Eine Haftung für technische Mängel der Ausführung durch Dritte ist ausgeschlossen.
9.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass für alle technischen Gewerke (insbesondere Elektro, Sanitär, Statik, Brandschutz) eigenständig verantwortliche Fachplaner bzw. Fachbetriebe beauftragt sind. Interiette ist nicht verpflichtet, das Fehlen einer solchen Beauftragung zu prüfen.
10. Haftung / Freistellung
10.1 Interiette haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Interiette oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Interiette nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch auf 500.000 € je Schadensfall für Sach- und Vermögensschäden bzw. die tatsächliche Deckungssumme der zum Schadenszeitpunkt bestehenden Berufshaftpflichtversicherung von Interiette, falls diese höher ist. Die Ersatzpflicht ist zudem auf insgesamt 1.500.000 € je Versicherungsjahr begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.2a Interiette unterhält für ihre Tätigkeit eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mit Versicherungssummen von mindestens 5.000.000 € je Schadensfall für Personenschäden und 500.000 € je Schadensfall für Sach- und Vermögensschäden (Höchstsummen je Versicherungsjahr: 15.000.000 € bzw. 1.500.000 €). Der Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten in Deutschland. Interiette weist die Versicherung dem Auftraggeber auf Verlangen nach.
10.3 Interiette verpflichtet sich, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und anzuleiten. Für notwendige Fremdleistungen beauftragte Dritte (Handwerksbetriebe, Lieferanten, Fachplaner) sind keine Erfüllungsgehilfen von Interiette; für deren Verschulden haftet Interiette nicht.
10.4 Weist Interiette den Auftraggeber vor Durchführung einer Gestaltung oder sonstigen gestalterischen Maßnahme auf damit verbundene rechtliche oder sonstige Risiken hin und besteht der Auftraggeber trotz dieser Bedenken auf unveränderter Durchführung, haftet Interiette nicht für daraus entstehende Schäden. Der Auftraggeber stellt Interiette insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Interiette.
10.6 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
11. Gewährleistung / Verjährung
11.1 Für Mängel der eigenen Planungsleistungen von Interiette gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen Interiette beträgt bei Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke fünf Jahre, im Übrigen (insbesondere bei reinen Beratungs-, Konzept- und Gestaltungsleistungen ohne Bauwerksbezug) zwei Jahre, jeweils ab Abnahme der jeweiligen Leistung.
11.3 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist Interiette zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
11.4 Für Mängel an Waren und Leistungen Dritter (Möbel, Materialien, Handwerksleistungen) haftet Interiette nicht selbst; insoweit gilt § 5.10 dieser AGB (Ansprüche/Abtretung gegenüber dem Lieferanten).
12. Liefertermine / Verzug / Teilleistungen
12.1 Liefertermine oder Fristen müssen ausschließlich in Textform fixiert werden.
12.2 Kann Interiette eine ausdrücklich vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhalten oder gerät sie aus sonstigen Gründen in Verzug, hat der Auftraggeber Interiette eine angemessene Nachfrist zu setzen.
12.3 Im Fall des Verzugs haftet Interiette nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Fixgeschäft vorliegt, der Auftraggeber wegen des Verzugs nachweislich sein Interesse an der Vertragserfüllung verloren hat oder der Verzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Interiette beruht. In allen anderen Fällen ist die Haftung von Interiette auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
12.4 Interiette ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
12.5 Verzögerungen, die auf Lieferzeiten von Herstellern, Lieferanten oder ausführenden Handwerksbetrieben zurückzuführen sind, begründen keinen Verzug von Interiette.
12.6 Beanstandungen an den Leistungen von Interiette sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt in Textform anzuzeigen (Mängelrüge).
13. Rücktritt des Auftraggebers / Stornierung / Kündigung
13.1 Tritt der Auftraggeber zurück, wird der bis dahin angefallene Aufwand in Rechnung gestellt.
13.2 Bei Projekten mit fortlaufender, über mehrere Leistungsphasen angelegter Zusammenarbeit (Dauerschuldverhältnis) kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
13.3 Bei Einzelaufträgen ohne Dauerschuldcharakter (z. B. Kurzberatungen, Erstellung einzelner Broschüren oder Präsentationen, einzelne Leistungsphasen als Einzelauftrag) gilt anstelle von § 13.2 die gesetzliche Regelung des § 648 BGB: Der Auftraggeber kann jederzeit kündigen; Interiette behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
13.4 Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei vorsätzlich gegen Pflichten aus diesem Vertrag verstößt und dadurch Interessen und Rechtsgüter der anderen Partei erheblich verletzt.
13.5 Bei fortbestehendem Zahlungsverzug des Auftraggebers trotz Mahnung sowie bei gravierenden Verstößen gegen geltendes Recht oder diese AGB ist Interiette zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen und eingekauften Fremdleistungen sind vom Auftraggeber vollständig zu vergüten.
13.6 Wurden dem Auftraggeber Rabatte gewährt und tritt der Auftraggeber vorzeitig zurück oder kündigt er außerordentlich, entfallen die gewährten Vergünstigungen und es erfolgt eine Neuberechnung zu den regulären Sätzen für die bereits erbrachten Leistungen; eine darüberhinausgehende Pauschalforderung besteht nicht. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Interiette ein geringerer Aufwand entstanden ist.
14. Datenschutz und Vertraulichkeit
14.1 Interiette verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Vertragsdurchführung und nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften (insbesondere DSGVO, BDSG). Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Interiette.
14.2 Beide Parteien behandeln im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (z. B. Kalkulationen, Preise, Kundendaten) vertraulich und geben sie nicht ohne Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiter. Diese Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus fort.
15. Hinweise bei Verträgen mit Verbrauchern
15.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (keine gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecksetzung), bestehen zugunsten des Auftraggebers gesetzliche vorvertragliche Informationspflichten von Interiette nach Art. 246 bzw. Art. 246a EGBGB, insbesondere zu Identität und Kontaktdaten von Interiette, den wesentlichen Merkmalen der Dienstleistung sowie zur Art der Preisberechnung.
15.2 Wird der Vertrag mit einem Verbraucher bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien außerhalb der Geschäftsräume von Interiette geschlossen (z. B. beim Auftraggeber zu Hause, vor Ort im Objekt), gelten erweiterte Informationspflichten sowie ggf. ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 312b, 312g BGB. Interiette informiert den Verbraucher in diesen Fällen gesondert in Textform über sein Widerrufsrecht.
15.3 Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers kann auch dann bestehen, wenn der Vertrag als reiner Fernabsatzvertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. E-Mail, Telefon, Videocall) ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Parteien geschlossen wird (§ 312c BGB), unabhängig von § 15.2. Möchte Interiette mit der Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, holt sie hierfür die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers sowie dessen Bestätigung der Kenntnis ein, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt (§ 356 Abs. 4 BGB); andernfalls besteht das Risiko, bereits erbrachte Leistungen im Fall eines späteren Widerrufs nicht vergütet zu bekommen.
15.4 Diese AGB ersetzen die im Einzelfall erforderliche gesonderte Verbraucherinformation und Widerrufsbelehrung nicht; diese sind, soweit einschlägig, dem Angebot bzw. Auftrag als separates Dokument beizufügen.
16. Sonstiges
16.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von Interiette; Interiette ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln; diese Klausel begründet in diesem Fall keinen abweichenden Gerichtsstand.
16.2 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben zwingende verbraucherschützende Bestimmungen des Rechts dieses Staates von dieser Rechtswahl unberührt.
16.3 Alle zwischen Interiette und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen zur Ausführung der Verträge sind in Textform niederzulegen.
16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder eines auf ihrer Basis abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen betroffen sind, richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
16.5 Interiette ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
Stand: Juli 2026

